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Kanton Luzern Gesellschaft
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Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen

Covid-19 Im Kanton Luzern ist die Zahl der Personen, die sich mit Covid-19 infizieren, in den letzten Tagen stark gestiegen. Um die Verbreitung des Virus einzudämmen, hat der Regierungsrat eine erweiterte Maskentragpflicht beschlossen. Sie betrifft den Publikumsbereich von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und gilt ab Samstag, 17. Oktober 2020 und ist vorerst bis am 31. Januar 2021 befristet.

PD
16. Oktober 2020
Die Maskentragpflicht in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen tritt im Kanton Luzern am 17. Oktober 2020 in Kraft und ist vorerst bis am 31. Januar 2021 befristet. Foto Pixabay
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Die Maskentragpflicht in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen tritt im Kanton Luzern am 17. Oktober 2020 in Kraft und ist vorerst bis am 31. Januar 2021 befristet. Foto Pixabay

Wie die Staatskanzlei am Freitag, 17. Oktober, mitteilt, stecken sich im Kanton Luzern aktuell durchschnittlich jeden Tag fast 70 Personen neu mit Covid-19 an. Die Fallzahlen steigen, auch die Zahl der Spitaleinweisungen aufgrund von Covid-19 nimmt zu.
Deshalb gilt ab morgen Samstag eine Maskentragpflicht in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen. Das Tragen einer Maske ist insbesondere vorgeschrieben im Publikumsbereich von Einkaufsläden, -zentren und -märkten, Poststellen und Banken, Museen, Theatern und Konzerthäusern, Verwaltungsgebäuden, Gotteshäusern und religiösen Gemeinschaftsräumen, Kinos, Bahnhöfen und Bibliotheken. Ebenfalls gilt eine Maskentragpflicht an Wochen-, Monats- und Jahrmärkten sowie für das Personal im Gästebereich von Restaurationsbetrieben (einschliesslich Bars und Clubs, Diskotheken und Tanzlokalen). Eine Maske tragen müssen ausserdem alle, die Dienstleistungen erbringen oder beanspruchen, bei denen es zu Körperkontakt kommt oder der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann.
Der Luzerner Gesundheits- und Sozialdirektor Guido Graf sagte am Freitag: «Diese Massnahmen sind leider unumgänglich, um ein noch stärkeres Ansteigen der Fallzahlen zu verhindern.» Es gelte, eine Häufung schwerer Covid-Erkrankungen, eine Überlastung des Gesundheitswesens und schwer wiegende Eingriffe in das öffentliche Leben und die Wirtschaftsfreiheit zu verhindern. Guido Graf: «Wir alle stehen in der Verantwortung, das Virus nicht leichtfertig zu verbreiten.»
Die Maskentragpflicht in den Innenräumen öffentlich zugänglicher Einrichtungen tritt im Kanton Luzern am 17. Oktober 2020 in Kraft und ist vorerst bis am 31. Januar 2021 befristet.


Ausnahmen von der Maskentragpflicht

Keine Maskentragpflicht gilt in Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen, sofern der erforderliche Abstand eingehalten werden kann oder geeignete Schutzmassnahmen ergriffen wurden. Ebenfalls von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Patientinnen und Patienten und Kunden von medizinischen oder kosmetischen Dienstleistungen an Zähnen und Gesicht. Wie im öffentlichen Verkehr sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag von der Maskentragpflicht in den Innenräumen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen ausgenommen. Die Maskentragpflicht gilt ebenfalls nicht für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen (insbesondere medizinischen) Gründen keine Maske tragen können. Dafür muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Ebenfalls von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Personen, die durch andere geeignete Schutzmassnahmen wie Plexiglasscheiben geschützt sind. Das Tragen eines Visiers ist jedoch unzureichend.

 
Gegenseitiger Schutz

Das Tragen einer Hygienemaske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen und nicht nur dem Eigenschutz. Gemäss aktuellem Wissensstand kann eine infizierte Person bereits zwei Tage vor dem Auftreten von Symptomen ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn also auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, schützen sie sich gegenseitig. Durch das Maskentragen ist kein hundertprozentiger Schutz gewährleistet, jedoch wird das Ansteckungsrisiko deutlich vermindert und die Ausbreitung des neuen Coronavirus verlangsamt.
 
Regierungspräsident Reto Wyss ordnete die Maskentragpflicht an der Medienkonferenz grundsätzlich in die Coronapolitik des Kantons Luzern ein. Wie alle bisherigen Massnahmen seien die jetzt verordneten Einschränkungen so geringfügig wie möglich und so weitgehend wie nötig ausgefallen. Sie seien dringend nötig, um bei den aktuellen Infektionsraten eine flächendeckende Ausbreitung des Virus zu verhindern.
 Wyss resümierte in diesem Zusammenhang auch die bisher von Bund und Kanton geleisteten finanziellen Beiträge, um die einzelbetrieblichen und gesamtwirtschaftlichen Folgeschäden der Coronakrise zu mildern. Stand heute hat der Kanton Luzern zusammen mit dem Bund 700 Millionen Franken an Betriebskrediten ausbezahlt. Start-ups haben 1,4 Millionen Franken erhalten, der Tourismus 1,7 Millionen Franken. Für die Kultur sind 17 Millionen Franken Ausfallentschädigung bewilligt worden, je zur Hälfte finanziert von Bund und Kanton Luzern.

 
Schutzkonzepte an den Schulen gelten unverändert

Das Bildungs- und Kulturdepartement hat entschieden, die Schutzmassnahmen, die seit Beginn des Schuljahres gelten, auf allen Stufen unverändert weiterzuführen. Es bestehen für alle Schulstufen separate Rahmenschutzkonzepte, die sich bewährt haben und bei Bedarf eine flexible Anpassung pro Schulstandort möglich machen, so Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor. Sein Fazit: «Wir haben rechtzeitig und richtig reagiert. Es gab insgesamt wenige Corona-Fälle und wenig Quarantäne-Anordnungen.»
Die Schulen bestätigen, dass die Schutzmassnahmen gut eingehalten und von den Lernenden mitgetragen werden. Bildungsdirektor Schwerzmann: «Wir beobachten die Lage und überprüfen periodisch unsere Anordnungen und wir werden allfällige neue BAG-Empfehlungen konsequent umsetzen.» Das Ziel sei nach wie vor, so viel regulären Präsenzunterricht wie möglich zu halten und gefährdete Personengruppen zu schützen.

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